Mieterverein - Mietrechtsportal

Mieterverein im Internet e.V. - Aktuelle Satzung vom 23.04.2013

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Mieterverein im Internet“ und ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Bad Zwischenahn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein ist eine selbstlose, gemeinnützige, Erwerbsinteressen ausschließende Vereinigung von privaten und gewerblichen Mietern mit dem Ziel, die Interessen seiner Mitglieder in allen Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren und und zu vertreten.

(2) Der Verein unterhält zu diesem Zweck ein Internetportal, in dem eine mietrechtliche Beratung nur für Mitglieder des Vereins gewährleistet ist.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die Mieter oder Pächter von Immobilien jedweder Art sind oder eine Anmietung oder Anpachtung beabsichtigen. Mitglieder können auch Wohnungseigentümer werden, sofern Sie damit ausschließlich wohnungseigentumsrechtliche Interessen verfolgen.

(2) Über die Aufnahmeanträge zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Der Austritt kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Mitgliedsjahres erfolgen und ist in Textform dem Vorstand mitzuteilen.

b) durch Tod. Dem Verein steht der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Mitgliedsjahres zu, in dem der Tod eingetreten ist. Bei Eintritt der Erben in den Verein ist der Mitgliedsbeitrag anzurechnen.

c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nach Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seine ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verletzt, insbesondere mit den Mitgliedsbeiträgen für mehr als zwei Monate in Rückstand ist oder das Ansehen des Vereins in erheblicher Weise gefährdet.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an den Verein. Bereits entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, nach dem vom Vorstand getroffenen Regelungen

a) die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,

b) vom Verein Rat und Unterstützung zu begehren,

c) die Vereinszeitschrift zu beziehen.

 

§ 5 Beiträge

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn eines Mitgliedsjahres fällig.

(2) Aufnahmegebühren oder Eintrittsgelder werden nicht erhoben.

(3) Zur Durchführung besonderer Aufgaben, die im Auftrag und Interesse einzelner Mitglieder erfolgen, kann der Verein von diesen Mitgliedern im Einzelfall einen Unkostenbeitrag erheben.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Mitglied und wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf bis zu drei Personen erweitert werden. Sind mehrere Vorstandsmitglieder gewählt, ernennt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und die Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Leitung des Vereins und Verwaltung des Vereinsvermögens,

b) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.

c) Einrichtung und Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Beratungs- und Informationsstellen,

d) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,

e) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen,

f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

a) Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Haushaltspläne, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands,

b) Wahl des Vorstandes,

c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn er dazu von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Grundes aufgefordert wird.

(4) In allen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet, ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung hat nach erfolgtem gültigen Auflösungsbeschluss zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Das gleiche gilt, wenn der Verein aus anderem Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Die Liquidatoren haben die Aufgabe, alle Aktiven und Passiven des Vereins zu realisieren bzw. zu erfüllen. Ein etwaiger Überschuss ist nach erfolgter Genehmigung des zuständigen Finanzamtes sozialen Zwecken zuzuführen.