Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung - WärmeLV)

Wärmelieferverordnung vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1509)
Auf Grund des § 556c Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Wärmeliefervertrag
§ 2 Inhalt des Wärmeliefervertrages
§ 3 Preisänderungsklauseln
§ 4 Form des Wärmeliefervertrages
§ 5 Auskunftsanspruch
§ 6 Verhältnis zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
§ 7 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 3 Umstellung der Wärmeversorgung für Mietwohnraum