Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung - Wohnungsvermittlungsgesetz
§ 7
Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.
Erläuterungen zu § 7 WoVermittG
Verweise von § 7 WoVermittG
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