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Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht

 

III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 50)

§ 47 Prozessverbindung

Mehrere Prozesse, in denen Klagen auf Erklärung oder Feststellung der Ungültigkeit desselben Beschlusses der Wohnungseigentümer erhoben werden, sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung bewirkt, dass die Kläger der vorher selbständigen Prozesse als Streitgenossen anzusehen sind.

Erläuterungen zu § 47 WEG

Verweise von § 47 WEG

Rechtsprechung zu § 47 WEG