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Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht

 

II. Teil - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)

§ 35 Veräußerungsbeschränkung

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.

Erläuterungen zu § 35 WEG

Rechtsprechung zu § 35 WEG