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Verordnung ?ber die verbrauchsabh?ngige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

Erläuterungen zu § 2 HeizkostenV

Verweise von § 2 HeizkostenV

Rechtsprechung zu § 2 HeizkostenV