Bürgerliches Gesetzbuch
§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
Erläuterungen zu § 566c BGB
Verweise von § 566c BGB
§ 549 BGB - Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 565 BGB - Gewerbliche Weitervermietung
§ 566d BGB - Aufrechnung durch den Mieter
§ 567 BGB - Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
§ 578 BGB - Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 1056 BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
§ 1059d BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Rechtsprechung zu § 566c BGB