Bürgerliches Gesetzbuch
§ 566a Mietsicherheit
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
Erläuterungen zu § 566a BGB
Verweise von § 566a BGB
§ 549 BGB - Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
§ 565 BGB - Gewerbliche Weitervermietung
§ 567 BGB - Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
§ 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
§ 578 BGB - Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
§ 578a BGB - Mietverhältnis über eingetragene Schiffe
§ 593b BGB - Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
§ 1056 BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
§ 1059d BGB - Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Rechtsprechung zu § 566a BGB