Häufig gestellte Frage
Darf der Vermieter Fotos von meiner Wohnung machen?
Nein, ohne ausdrückliches Einverständnis der Mieter darf der Vermieter keine Fotos vom Inneren der Wohnung machen!
Will der Vermieter seine Wohnung verkaufen oder neu vermieten, muss der Mieter Besichtigungen des Vermieters nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung dulden. Angemessen sind etwa drei bis vier Termine pro Monat für jeweils längstens eine Stunde. Dabei muss der Vermieter natürlich auch auf die Zeitplanung des Mieters Rücksicht nehmen, unpassende Termine kann der Mieter durchaus verschieben.
Verkauf oder Neuvermietung finden häufig über Internetportale statt, und dazu wäre eine Innenansicht der Wohnung sicher sehr hilfreich. Aber Fotos vom Inneren der Wohnung muss der Mieter nicht dulden. Dies hat die Rechtsprechung bereits in mehreren Urteilen bestätigt – wenn auch lediglich auf amtsgerichtlicher Ebene:
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.1998, Az. 33 C 2515/97-67
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.06.1998, Az. 25 C 4068/98
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 22.08.2000 (Az. 561 C 03582/00) = ZMR 2001, 282
Amtsgericht Steinfurt, Urteil vom 10.04.2012, Az. 21 C 987/13
In allen Urteilen haben die Richter argumentiert, dass der Vermieter zwar Eigentümer, aber nicht mehr unmittelbarer Besitzer der Wohnung und deshalb in seinen Rechten erheblich eingeschränkt sei. Fotos von der Wohnung mit der Gefahr der Veröffentlichung im Internet und anderen Medien würden erheblich in die Privatsphäre und die nach Artikel 13 GG grundrechtliche geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung des Mieters eingreifen.